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Default In der Taiga

Inernatsordnung: Kleidung
Autor: Ludwig55


K. Kleiderordnung

K.1. Vorbemerkungen

K.1.1. Allgemeines

(1) Diese Kleiderordnung gilt immer und überall für alle Schutzbefohlenen, sofern diese Kleiderordnung nichts Anderes regelt. Diese Kleiderordnung regelt jede Art von Bedeckung oder Bekleidung des Körpers der Schutzbefohlenen.
(2) Der natürliche Zustand eines Körpers ist nackt. Schutzbefohlene haben daher diesen Zustand so schnell wie möglich herzustellen und so lange wie möglich zu erhalten.
(3) Das Personal kann und darf die Einhaltung der Kleiderordnung und die Bekleidung der Schutzbefohlenen jederzeit kontrollieren und überwachen. Zu diesem Zweck darf es immer und überall anwesend sein.

K.1.2. Anweisungen

(1) Anweisungen des Personals gehen dieser Kleiderordnung vor.
(2) Anweisungen von vorgesetzten oder älteren Schutzbefohlenen dürfen dieser Kleiderordnung nicht widersprechen, es sei denn, die vorgesetzten oder älteren Schutzbefohlenen leiten ausschließlich Anweisungen des Personals weiter (Botenfunktion).

K.1.3. Öffentliche, gesetzliche und normative Regelungen und Vorschriften

Gesetzliche Regelungen, insbesondere Gesetze und Verordnungen, sowie andere öffentliche Erlasse, Regelungen und Vorschriften gehen dieser Kleiderordnung vor, wenn die Schutzbefohlene sich in der Öffentlichkeit oder am Arbeitsplatz aufhält.

K.1.4. Natürliche, klimatische oder meteorologische Einwirkungen

(1) Meteorologische, klimatische oder andere natürliche Erscheinungen, Ereignisse oder Besonderheiten haben keinen Einfluss auf Art oder Umfang einer Bedeckung oder Bekleidung. Insbesondere dürfen meteorologische, klimatische oder andere natürliche Erscheinungen, Ereignisse oder Besonderheiten weder Grund noch Ursache noch Anlass für zusätzliche oder andersartige Kleidungsstücke sein.
(2) Luftbewegungen, Kältereize und Feuchtigkeitserscheinungen härten den Körper einer Schutzbefohlenen ab und schützen ihn vor Erkrankungen. Sie dürfen deshalb keinesfalls vom Körper der Schutzbefohlenen ferngehalten werden.

K.1.5. Soziale, religiöse und erzieherische Ursachen

Scham, Schuld, Keuschheit und Geziertheit sind ausschließlich soziokulturell oder religiös bedingte Erziehungsfolgen. Sie haben keine rationale, begründbare oder wissenschaftliche Ursache und dürfen deshalb weder Einfluss auf Art oder Umfang einer Bedeckung oder Bekleidung haben, noch Grund, Anlass oder Ursache für zusätzliche oder andersartige Kleidungsstücke sein.

K.2. Definitionen

K.2.1. Kleidung

(1) Kleidung, Kleidungsstücke und Bekleidung werden gleichwertig benutzt.
(2) Kleidung ist unabhängig von Form, Material, Herstellung und eigentlicher Zweckbestimmung jeder Gegenstand, welcher einen menschlichen Körper bedeckt oder vor freiem Anblick, freiem Einblick, Berührung, Wärme, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe, Schlägen oder anderen Einwirkungen schützt, abschirmt oder solche Einwirkungen hemmt, vermindert oder unmöglich macht.
(3) Als Kleidung kann auch ein Verhalten oder eine Handlung betrachtet werden, welches in seiner Wirkung der Wirkung von Kleidung, von einem Kleidungsstück oder von Teilen von Kleidung oder einem Kleidungsstück gleicht oder nahe kommt.

K.2.2. Öffentlichkeit

(1) Als Öffentlichkeit gilt jeder Bereich, zu welchem andere Personen als Personal, Mitarbeiter und Schutzbefohlene jederzeit legal und ungehindert Zutritt haben.
(2) Als Öffentlichkeit gelten ferner alle Bereiche, zu welchen andere Personen als Personal, Mitarbeiter oder Schutzbefohlene zu bestimmten Zeiten – zum Beispiel bei Veranstaltungen – legal und ungehindert Zutritt haben nur während dieser Zeiten. Außerhalb dieser Zeiten gelten diese Bereiche nicht als Öffentlichkeit.
(3) Bereiche, zu welchen für vernachlässigbar kurze Zeiträume Schutzbefohlene Zutritt haben, sofern sie völlig von Öffentlichkeit umgeben sind, aus der Öffentlichkeit aufgesucht werden und unverzüglich und zügig wieder in die Öffentlichkeit verlassen werden, können ebenfalls zur Öffentlichkeit gezählt werden.

K.2.3. Arbeitsplatz

(1) Als Arbeitsplatz gilt der unmittelbare Ort der Arbeit mit allen dazugehörenden Neben- und Hilfsgebäuden und Flächen, sofern er ausschließlich und unmittelbar zum Zweck der Arbeit aufgesucht und unmittelbar nach Abschluss oder Beendigung der Arbeit wieder verlassen wird.
(2) Orte, zu welchen für vernachlässigbar kurze Zeiträume Schutzbefohlene Zutritt haben, sofern sie völlig vom Arbeitsplatz umgeben sind, vom Arbeitsplatz aus aufgesucht werden und unverzüglich und zügig wieder zum Arbeitsplatz verlassen werden, können ebenfalls zum Arbeitsplatz gezählt werden.

K.3. Grundlagen und generelle Regelungen

K.3.1. Nacktheit

Der natürliche Zustand des Körpers ist nackt. Schutzbefohlene haben diesen Zustand deshalb immer und überall so schnell es geht herzustellen und auf Dauer zu bewahren. Wenn Zweifel über die Wahl eines Kleidungsstücks bestehen, so hat die Schutzbefohlene nackt zu bleiben und die Meinung des Personals einzuholen oder die Anordnung des Personals abzuwarten.

K.3.2. Kleidung

Jede Form von Kleidung muss durch diese Kleiderordnung gestattet oder vom Personal angeordnet sein. Kleidung, welche nicht gestattet oder angeordnet ist, ist verboten. Einziger Grund oder Anlass Kleidung zu tragen, kann nur eine Regelung dieser Kleiderordnung sein.

K.3.3. Ort der Kleidung

(1) Kleidung darf, wenn sie nicht vom Personal angeordnet ist, nur in der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz getragen werden.
(2) Andere Orte, an denen Kleidung getragen wird, gibt es nicht.
(3) Verlässt eine Schutzbefohlene die Öffentlichkeit oder den Arbeitsplatz, ohne unverzüglich und zügig in die Öffentlichkeit oder an den Arbeitsplatz zurückzukehren, oder verlässt eine Schutzbefohlene die Öffentlichkeit oder den Arbeitsplatz für mehr als fünf Minuten, so ist alle Kleidung sofort abzulegen.

K.3.4. Form und Funktion der Kleidung

(1) Kleidung ist immer auf das notwendigste Minimum zu beschränken. Kleidungsstücke, welche nicht unbedingt notwendig sind, dürfen nicht benutzt werden.
(2) Dies gilt insbesondere für alle Kleidungsstücke, welche auf Grund anderer Kleidungsstücke nicht zu sehen sind. Es ist nicht gestattet, mehrere Kleidungsstücke übereinander zu tragen.
(3) Kleidung muss das Aussehen der Trägerin in der gewünschten oder angeordneten Weise positiv verändern. Kleidung, welche das Aussehen nicht verändert, darf nicht getragen werden.
(4) Kleidung darf niemals winddicht sein.
(5) Kleidung darf niemals wasserdicht sein.
(6) Kleidung darf niemals wasserabweisend sein.
(7) Kleidung darf niemals dazu dienen, den Körper, Teile des Körpers, einzelne Körperteile oder Teile von Körperteilen zu schützen oder zu wärmen.
(8) Strümpfe aller Art, Wäsche und andere Unterkleidung ist nicht gestattet. Ebenso sind Nylonstrümpfe und andere Kleidungsstücke aus diesem oder ähnlichem Material und andere nicht sofort und unmittelbar sichtbare Kleidungsstücke untersagt.
(9) Stehen mehrere gleichartige Kleidungsstücke zur Wahl, so ist immer das dünnste, ungefütterte, knappste oder kürzeste Kleidungsstück zu wählen.
(10) Stehen mehrere gleichwertige Kleidungsstücke von ähnlichem Schnitt und ähnlichem Material zur Verfügung, so ist das Kleidungsstück zu bevorzugen, welches sich am schnellsten anziehen und abstreifen beziehungsweise ausziehen lässt.
(11) Mehrteilige Kleidungsstücke sind einteiligen vorzuziehen. So haben Bikinis Vorrang vor Badeanzügen. Hemdchen und Slip sind gegenüber Gymnastikanzügen zu bevorzugen. Rock und Oberteil sind eher zu tragen als ein Kleid. Hose und Oberteil sind einteiligen Anzügen vorzuziehen.
(12) Kleidungsstücke, welche viel Haut unbedeckt lassen, haben Vorrang vor Kleidungsstücken, welche viel Haut bedecken. Ärmellose oder notfalls kurzärmlige Kleidungsstücke sind gegenüber halbärmligen oder langärmligen zu bevorzugen. Lange Hosen und Röcke dürfen nur dort getragen werden, wo es zwingend vorgeschrieben ist.

K.3.5. Pflege und Hygiene der Kleidung

(1) Die Kleidung ist von der Schutzbefohlenen stets in einwandfreiem und sauberem Zustand zu erhalten.
(2) Bei jeder Verschmutzung ist eine unverzügliche Reinigung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Bei Beschädigungen ist das betroffene Kleidungsstück oder sind die betroffenen Kleidungsstücke unverzüglich und zügig auszubessern. Falls eine Ausbesserung nicht möglich ist das betroffene Kleidungsstück oder sind die betroffenen Kleidungsstücke ausbessern oder ersetzen zu lassen.

K.3.6. Besitz von Kleidung

(1) Schutzbefohlene dürfen nur erlaubte oder angeordnete Kleidungsstücke erwerben, aufbewahren, benutzen oder weitergeben. Schutzbefohlene dürfen an Kleidung kein Eigentum erwerben. Schutzbefohlene müssen nicht benötigte oder nicht erlaubte Kleidung unverzüglich abgeben.
(2) Die Kleidung ist zentral aufzubewahren. Kleidung darf nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend dieser Kleiderordnung aus ihrer Aufbewahrung entfernt und benutzt werden.
(3) Aus anderen Gründen, als zum bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend dieser Kleiderordnung, zu Reinigungszwecken oder zu Ausbesserungszwecken, darf eine Schutzbefohlene keine Kleidung mit sich führen.

K.4. Erlaubte Kleidungsstücke

K.4.1. Angeordnete Kleidungsstücke

Alle Kleidungsstücke, welche vom Personal angeordnet werden, sind erlaubte Kleidungsstücke. Die Schutzbefohlene ist verpflichtet, angeordnete Kleidungsstücke zu tragen. Wird das Tragen eines Kleidungsstücks angeordnet, so ist dieser Anordnung unverzüglich und zügig Folge zu leisten.

K.4.2. Vorgeschriebene Kleidungsstücke

Alle Kleidungsstücke, welche durch Gesetze oder Verordnungen in der Öffentlichkeit oder am Arbeitsplatz vorgeschrieben werden, sind erlaubte Kleidungsstücke. Die Schutzbefohlene ist verpflichtet, vorgeschriebene Kleidungsstücke zu tragen.

K.4.3. Sonstige erlaubte Kleidungsstücke

(1) Die Art und der Umfang der in der Öffentlichkeit (und nur dort) erlaubten Kleidungsstücke richtet sich immer nach den örtlichen und gesellschaftlichen Zwängen und Konventionen. Diese können sich in Abhängigkeit von Ort, Zeit und Gesellschaftsform ändern. Zurzeit sind dies für Mitteleuropa und das beginnende einundzwanzigste Jahrhundert ausschließlich folgende, immer ungefütterte und aus dünnstem Material gefertigte Kleidungsstücke:
(1.1) Schuhe, welche die Oberseite des Fußes und die Knöchel nicht bedecken,
(1.2) Miniröcke, welche ausschließlich Gesäß und Geschlechtsteil, nicht aber die Beine oder die Taille verhüllen,
(1.3) ärmellose Oberteile, welche die Brustwarzen vollständig bedecken, Rippen, Rücken, Dekolletee und Taille aber nackt lassen.
(2) Für sportliche Ereignisse dürfen ausschließlich
(2.1) Turnschuhe oder andere Sportschuhe, welche höchstens bis zum Knöchel reichen,
(2.2) Höschen, welche Beine und Taille nicht bedecken, und
(2.3) Bustieroberteile, welche die Taille und den unteren Brustkorb nackt lassen, verwendet werden.
(3.1) Zum Schwimmen und Baden schließlich sind ausschließlich knappste String-Tanga-Bikinis gestattet, sofern sie gesellschaftlich notwendig und üblich sind.
(3.2) Sofern geduldet oder ortsüblich muss auf das Oberteil oder die gesamte Badekleidung verzichtet werden.

K.4.4. Bettwäsche

(1) Als Bezug der Matratze ist aus hygienischen Gründen in der Regel ein Bettlaken zugelassen. Zwischen Matratze und Laken kann eine wasserdichte Zwischenschicht, zum Beispiel ein Gummilaken, vorgeschrieben werden.
(2) In besonders kalten Nächten kann die Verwendung einer Bettdecke gestattet werden. Diese Erlaubnis ist nach Abwägung des Einzelfalls befristet zu erteilen. Die Erlaubnis wird in der Regel für einzelne Personen oder kleinere Personengruppen ausgesprochen. Eine generelle Erlaubnis wird in der Regel nicht erteilt. Aus der Erlaubnis für Andere darf keine Schutzbefohlene auf sich schließen.
(3) Eine Schutzbefohlene darf keinesfalls eine Decke von sich aus benutzen. Eine Schutzbefohlene hat auch dann, wenn eine Decke vorhanden und genehmigt ist, mit deren Benutzung bis zu einer persönlichen Aufforderung zu warten. Die Erlaubnis kann jederzeit – auch während des Schlafs – widerrufen werden. Im Fall des Widerrufs ist die Bettdecke unverzüglich abzugeben.
(4) Das Personal kann Regionen oder Teile des Körpers der Schutzbefohlenen sowie einzelne Körperteile oder Organe von der Erlaubnis zur Bedeckung ausnehmen. In diesem Fall darf eine Bettdecke nur so verwendet werden, dass ausschließlich erlaubte Körperregionen, -teile oder Organe bedeckt sind. Eine Bedeckung verbotener Regionen oder Teile des Körpers, verbotener Körperteile oder verbotener Organe zieht immer den Verlust jeder Bedeckung nach sich. Die widerrechtlich bedeckten Körperregionen, -teile oder Organe sind immer zusätzlich zu bestrafen.
(5) Über Größe, Form und Ausstattung der Bettdecke entscheidet das Personal. Die Bettdecke darf nicht unnötig bequem oder wärmend sein. In der Regel darf die Bettdecke nicht den ganzen Körper bedecken.
(6) Weitere Bettwäsche, insbesondere Kissen oder zusätzliche Decken, sind verboten.
(7) Eine Schutzbefohlene geht immer völlig unbekleidet zu Bett. Nachtwäsche und Nachtkleidung aller Art, insbesondere Nachthemden, Pyjamas, Schlafanzüge und Sleep-Shirts, sind verboten. Auch die Verwendung anderer Kleidung, zum Beispiel von Unterwäsche, als Nachtkleidung ist verboten. K.3.1 gilt uneingeschränkt.

K.5. Verbotene Kleidungsstücke

(1) Alle anderen Kleidungsstücke sind verboten.
(2) Kleidungsstücke sind immer verboten, wenn sie gefüttert sind.
(3) Kleidungsstücke sind immer verboten, wenn es eine erlaubte Form gibt, welche weniger Haut bedeckt.
(4) Kleidungsstücke sind immer verboten, wenn es eine Variante gibt, welche dem Auge des Betrachters mehr Freude bereitet oder welche besser aussieht.
(5) Kleidungsstücke sind immer verboten, wenn sie sich nicht unverzüglich und zügig abstreifen lassen.
(6) Schützende Kleidungsstücke aller Art sind immer verboten.
(7) Kleidungsstücke, welche den Kopf bedecken, Hüte, Mützen, Hauben, Kopftücher etc. sind immer verboten.
(8) Wärmende Kleidungsstücke wie Tücher, Schals, Pullover, Handschuhe, Unterwäsche und Nachtwäsche aller Art, Strümpfe und Strumpfhosen sind immer verboten.
(9) Hosen aller Art sind – außer zum Sport, zum Schwimmen und zum Baden – immer verboten.
(10) Schmuck und Schmuckgegenstände – wie zum Beispiel Ringe, Ketten, Broschen, Agraffen und so weiter – aller Art sind immer verboten.

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